Neue Schutzmaßnahmen für Minderjährige bei Klingeltonverträgen

Neue Schutzmaßnahmen für Minderjährige bei Klingeltonverträgen
07.
08. 2008
Wir kennen die diversen Werbungen im Fernsehen, Internet und Radio wohl alle, in denen uns die verschiedensten Klingeltöne angeboten werden. Doch während die meisten Erwachsenen hier selbst dafür gerade stehen müssen, wenn sie ein solches kostenpflichtiges Abo erwerben, so wurde in letzter Zeit doch immer wieder der Ruf nach mehr Schutz für Minderjährige eben genau bei diesen Klingeltönen fürs Handy laut.
Aus diesem Grund sah man sich hier gezwungen, endlich etwas zu tun. So will die EU-Kommission eine Regulierung von Klingeltönen in naher Zukunft vornehmen, denn üblicherweise sind solche Klingeltonverträge heute ein großes Problem, da sie zu finanziellen Folgelasten führen und damit auch eine direkte Gefahr für Minderjährige darstellen. Größtes Problem stellt hier etwa die dauerhafte „Beschallung“ mit eben diesen Werbungen für Klingeltöne dar, in denen meist nur wenig (wenn überhaupt) auf das Kleingedruckte oder die Fußnote mit den Vertragsbedingungen hingewiesen wird. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass eben immer wieder viele Jugendliche in diese Kostenfalle tappen.

So soll es nach neuer Regelung in Zukunft etwa verboten sein, dass eben diese Klingeltonanbieter einen direkten Kaufappell an Minderjährige in ihre Werbung mit einbinden. Damit soll verhindert werden, dass deren Leichtgläubigkeit ausgenutzt wird und damit ein besonderer Schutz von Minderjährigen gewährleistet werden kann. Auch sollen hier irreführende Angebote wie etwa die „Spar-Abos“ eingeschränkt werden, da man hiermit nur dann spart, wenn man dauerhaft mehr als eine ganz bestimmte Anzahl dieser Klingeltöne pro Woche abnimmt. Weiteren Schutz soll den Minderjährigen aber auch das Vertragsrecht bieten, denn hier muss man vertragsrechtliche und lauterkeitsrechtliche Fragen voneinander trennen. Hier tritt der Minderjährigenschutz etwa immer dann in Kraft, wenn der minderjährige Handynutzer Vertragspartner wird und somit die Erlaubnis der Eltern braucht, um das Handy zu benutzen. Doch ist die Zustimmung zur Handybenutzung noch keine automatische Zustimmung zum Abschluss eben jener Klingeltonverträge. Auch bietet heute der so genannte „Taschengeldparagraph“ im Bürgerlichen Gesetzbuch einen gewissen Grad an Schutz, da dieser Abonnements in aller Regel nicht wirksam macht, da er voraussetzt, dass der Minderjährige die ihm obliegenden Leistungen – also die Zahlungen – vollständig erbracht hat.
 
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handy.com Redaktion
07.08.2008

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