Die Handynutzung während der Autofahrt ist ein strittiges Thema. Aus diesem Grund kommt es auch immer wieder zu Gerichtsurteilen, die den Autofahrern Bußgeldern und Punkte einbringen, da das Gesetz pauschalisiert wird. Es heißt: Die Benutzung eines Mobilfunktelefons durch den Fahrzeuglenker ist verboten.
Soweit kann man das Ganze auch noch nachvollziehen, schließlich ist die Aufmerksamkeit gestört, wenn man während der Autofahrt telefoniert. Dafür gibt es die Freisprecheinrichtungen. Man hat als Autofahrer beide Hände am Steuer und kann dennoch telefonieren.
Nichts desto Trotz kommt es auch zu Verurteilungen, wenn eine Freisprecheinrichtung im Spiel ist. Das Oberlandesgericht hat in genau einem solchen Fall ein interessantes Urteil gesprochen. Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht zu einer Bußgeldstrafe verurteilt, weil er seine Freisprecheinrichtung an einer roten Ampel in die Hand nahm. Dies geschah auf Grund einer Funkstörung.
Für das Amtsgericht war die Sachlage klar, aber der Beschuldigte zog vor das Oberlandesgericht. Dieses sprach ein urteil, welches vielen Autofahrern wohl eine Last von den Schultern nehmen dürfte. Eine Freisprecheinrichtung ist kein Handy und mit einem solchen auch nicht zu vergleichen.
Es ist nicht richtig, wenn die Gerichte sich über das Willkürverbot hinwegsetzen. Laut diesem Verbot darf nur das bestraft werden, was tatsächlich beschrieben ist und der Gesetzestext spricht nun einmal vom Benutzen eines Handys. Von einer Freisprecheinrichtung ist nicht die Rede. Zudem wird benutzen mit der Bedeutung gleichgesetzt, dass man mit den Fingern das Mobiltelefon berühren muss. Auch das ist bei einer Freisprecheinrichtung nicht der Fall. Also wird das Telefon folglich auch nicht „benutzt“. Eine Freisprecheinrichtung hingegen kann gar nicht wie ein Mobiltelefon benutzt werden und darum ist die Benutzung einer solchen auch nicht strafbar.
Nichts desto Trotz kommt es auch zu Verurteilungen, wenn eine Freisprecheinrichtung im Spiel ist. Das Oberlandesgericht hat in genau einem solchen Fall ein interessantes Urteil gesprochen. Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht zu einer Bußgeldstrafe verurteilt, weil er seine Freisprecheinrichtung an einer roten Ampel in die Hand nahm. Dies geschah auf Grund einer Funkstörung.
Für das Amtsgericht war die Sachlage klar, aber der Beschuldigte zog vor das Oberlandesgericht. Dieses sprach ein urteil, welches vielen Autofahrern wohl eine Last von den Schultern nehmen dürfte. Eine Freisprecheinrichtung ist kein Handy und mit einem solchen auch nicht zu vergleichen.
Es ist nicht richtig, wenn die Gerichte sich über das Willkürverbot hinwegsetzen. Laut diesem Verbot darf nur das bestraft werden, was tatsächlich beschrieben ist und der Gesetzestext spricht nun einmal vom Benutzen eines Handys. Von einer Freisprecheinrichtung ist nicht die Rede. Zudem wird benutzen mit der Bedeutung gleichgesetzt, dass man mit den Fingern das Mobiltelefon berühren muss. Auch das ist bei einer Freisprecheinrichtung nicht der Fall. Also wird das Telefon folglich auch nicht „benutzt“. Eine Freisprecheinrichtung hingegen kann gar nicht wie ein Mobiltelefon benutzt werden und darum ist die Benutzung einer solchen auch nicht strafbar.
| Autor: Datum: Tags: |
handy.com Redaktion 11.08.2008 |
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